Hexenverbrennung schützt vor Kirchensteuer nicht

Eher zum Schmunzeln…

Ein Arbeitgeber kann nicht die Abgabe von Kirchenlohnsteuer mit dem Hinweis darauf verweigern, dass eine Vorfahrin von ihm im Jahre 1664 als Hexe öffentlich verbrannt worden ist.

(Gefunden bei …jurabilis)